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AGV Corona Update 18

Die Beratungen der Kanzlerin und Landesregierungen wurden in den Nachmittag verschoben; doch schon jetzt ist klar: Der Lockdown geht weiter und mit ihm auch die Fragen vieler Betriebe. Wie gehen wir mit Mitarbeitern um, die ihre Kinder betreuen? Welche Regeln gelten für das Kurzarbeitergeld in 2021? Welche Hilfspakete und Steuererleichterungen gelten für unser Unternehmen? Diese und weitere Themen haben wir für Sie im aktuellen Update aufbereitet und mit einem Gastbeitrag in der heutigen Braunschweiger Zeitung bezieht unser Hauptgeschäftsführer Stellung zu möglichen Alternativen zum Lockdown.

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Herzlichst Ihr Redaktionsteam

 

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN

BZ Gastbeitrag: Digitale Chancen der Pandemieabwehr nutzen

In einem Gastbeitrag für die Braunschweiger Zeitung macht AGV Hauptgeschäftsführer Florian Bernschneider heute deutlich, dass das Abwarten auf eine flächendeckende Wirkung des Impfstoffes mit bis dahin wiederkehrenden oder andauernden Lockdowns unnötig Menschenleben, Bildungschancen und Existenzen von Unternehmen gefährdet. Länder wie Südkorea zeigten, dass ein stärkerer Einsatz von Digitalisierung hingegen ein echter Gamechanger im Kampf gegen die Pandemie sein können. Deutschland diskutiere zwar seit Wochen über den Impfstoff und seine Verteilung, verpasse aber die Chance, endlich digitale Defizite zu beseitigen, die deutlich schneller für eine Entspannung der Lage sorgen könnten. Florian Bernschneider schlägt in seinem Beitrag vor, die Corona-Warn-App zu nutzen, um eine Alternative zu einem pauschalen und flächendeckenden Lockdown zu positionieren. Den kompletten Beitrag lesen Sie hier.

Anspruch auf Entschädigung bei Kinderbetreuung durch Eltern

Wegen der aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ist vielerorts die Betreuung von Kindern in Kitas und Schulen nicht oder nur eingeschränkt möglich. Das Infektionsschutzgesetz bietet Eltern von Kindern unter 12 Jahren eine Entschädigung von bis zu 67 % ihres Nettoeinkommens (bis zu 10 Wochen pro Jahr je Elternteil und bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden) an. Die Auszahlung wird durch den Arbeitgeber vorgenommen, der eine Rückerstattung auf Antrag erhält. Dieser Anspruch besteht, wenn es zu einer Corona-bedingten Verlängerung von Ferienzeiten kommt. Der Anspruch ist auch anwendbar, wenn die Einrichtung wegen Personalmangel (z.B. Quarantäneausfälle) geschlossen wird oder wenn die Einrichtung aus anderen pandemiebedingten Gründen geschlossen ist oder nur einen Notbetrieb anbietet, der dem betroffenen Kind nicht offensteht. Unklar ist hingegen, ob der Anspruch entsteht, wenn den Eltern durch die Einrichtung nahegelegt wird, ihr Kind zuhause zu betreuen. Wir halten in diesen Fällen eine Anwendung der Entschädigungsregelung für möglich, allerdings sollten Eltern sich in jedem Fall schriftlich von der Schule/Kita bestätigen lassen, dass eine Betreuung zuhause dringend angeraten wird und ggf. bei der zuständigen Stelle (i.d.R. Gesundheitsamt) den Fall klären. Hier können Sie den Antrag online stellen und weitere Informationen einsehen.  Hier finden Sie weitere Hinweise zum Erstattungsverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz.

Neue Verfahrensregeln der BA zum Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ihre neuen Verfahrensregelungen zum Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021 veröffentlicht. Die wesentlichen Änderungen/Anpassungen lauten in Kürze: Der Kurzantrag kann bis zum 31. Dezember 2021 weiter genutzt werden, wenn nicht die Qualifizierung während der Kurzarbeit beantragt wird. Außerdem kann entfallene Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen nur geltend gemacht werden, wenn dies an vorhergesehenen Dienst- oder Einsatzplänen nachzuvollziehen ist und es sich um Branchen aus § 10 Arbeitszeitgesetz handelt. Wenn die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes mit der Lohnabrechnung stattfindet und die genauen Einsatzzeiten in den letzten Tagen des Monats nicht genau absehbar waren, ist ein Korrekturantrag zu stellen, der mit Folgeanträgen verrechnet wird. Bis zum 31.12.2021 ist weiterhin keine Bescheinigung für einen erhöhten KuG-Satz (zum Beispiel über Kinderzähler auf Lohnsteuer des Ehepartners) notwendig, allerdings sind diese Nachweise vom Betrieb für spätere Prüfungen aufzubewahren. Werden Sonderzahlungen nicht einmalig, sondern gezwölftelt bzw. monatlich ausgezahlt, werden sie auch bis zum 31.12.2021 bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt. Bisher hat die BA davon abgesehen, dass Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden muss. Diese Regelung endete am 31.12.2020. Details zum künftigen Umgang mit Urlaubsansprüchen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld finden Sie in den FAQ der BDA zum Kurzarbeitergeld.

Neue Tabellen für pauschalierte Nettoentgelte für KUG 2021

Wo die Lohnabrechnungssoftware nicht automatisiert die Berechnung des Kurzarbeitergeldes vornimmt oder eine händische Überprüfung der Ergebnisse stattfinden soll, kann das Kurzarbeitergeld auch mit den von der BA veröffentlichten Tabellen berechnet werden. Hier finden Sie die Übersicht der Tabellen für Mitarbeiter in den ersten drei Monaten, ab dem vierten Monat sowie ab dem siebten Monat der Kurzarbeit.  Für Auszubildende finden Sie hier die Beträge für die ersten drei Monate, ab dem vierten und ab dem siebten Monat.

Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden

Neben der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe), mit denen vom Lockdown betroffene Betriebe pauschal 75% der Umsatzausfälle für alle Tage des Lockdowns zwischen dem 02.11. und 10. Januar erhalten, ist nun auch die Antragsstellung der Überbrückungshilfe III für alle Betriebe möglich. Sie verlängert die Überbrückungshilfe II nun bis Ende Juni 2021. Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro können demnach über ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt die Zuschüsse beantragen. Soloselbstständige können bis zu 5.000 EUR auch mit einem Direktantrag selbst beantragen. Antragsberechtigt sind alle Betriebe, die 1) zwischen April und Dezember 2020 durchschnittlich 30 Prozent oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten 50% Umsatzrückgang im Vergleich zu den Vorjahresmonaten hatten. 2) die im November und/oder Dezember 2020 mindestens 40 Prozent Umsatzrückgang hatten oder 3) die direkt oder indirekt (wesentlicher Geschäftsbezug) von den beschlossenen Betriebsschließungen betroffen sind.  In all den genannten Fällen werden anteilig Fixkosten des Unternehmens mit einem nicht-rückzahlbaren Zuschuss gefördert; hierzu gehören insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten. Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach dem Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresmonat. So werden bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent 40 Prozent der Fixkosten übernommen, bei 50 bis 70 Prozent Umsatzrückgang sind es 60 Prozent der Fixkosten und bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang erhalten die Betriebe 90 Prozent der Fixkosten als Überbrückungshilfe. Die eingangs erwähnten November-/Dezemberhilfen sowie ggf. Kurzarbeitergeld werden mit der Überbrückungshilfe verrechnet.

Finanzministerium verlängert Regeln zur Stundung und Vorauszahlung

Bis zum 31.03.2021 können unter Darlegung von Gründen u.a. zinslose Steuerstundungen der bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern beantragt werden. Längstens ist eine Stundung bis zum 30.06.2021 möglich. Außerdem können Anträge auf eine Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer 2021 gestellt werden. Ferner soll bis Ende Juni von Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 31.03.2021 fällige Steuern vorerst abgesehen und Säumniszuschläge erlassen werden. Mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen ist ein Vollstreckungsaufschub bis Ende 2021 möglich. Hier finden Sie das entsprechende Schreiben des BMFs.

Nach Kritik: Überarbeitung der Corona-Arbeitsschutzregeln

Nach Kritik der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände und des Bundesverbandes der Industrie fand eine Überarbeitung der Arbeitsschutzregeln statt. Demnach wurde die Abtrennungshöhe geregelt (beide sitzen = 1,50 m / beide stehen = 2,00m / einer sitzt, einer steht = 1,80m). Ferner ist eine Reinigung der Abtrennung nicht mehr täglich, sondern nur noch bei Kontamination notwendig. Die Lüftung mittels z.B. Ventilatoren ist unter bestimmten Umständen möglich und wo kein fließendes Wasser zur Verfügung steht, ist zur Reinigung von Händen auch ein Wasserkanister zu nutzen. Die wesentlichen Änderungen zur bisherigen Fassung können Sie hier einsehen.

Corona-Anpassungen im Vereins- und Gesellschaftsrecht verlängert

Bereits im März 2020 hatte der Bundestag Möglichkeiten geschaffen, dass Vereine auch ohne satzungsrechtliche Regelung virtuelle Mitgliederversammlungen durchführen können. Diese Regelungen wurden bis zum 31.12.2021 verlängert. Außerdem wurden die Möglichkeiten zur Ausübung von Mitgliederrechten in elektronischer Kommunikation sowie Stimmabgabe in Textform auch für Vereinsvorstand und Vereinsorgane klargestellt und die Pflicht zur Einberufung einer Mitgliederversammlung aufgehoben, wenn die notwendige Anzahl der Teilnehmer dies unter Berücksichtigung von Regelungen zur Covid-Eindämmung physisch nicht möglich und digital nicht zumutbar ist.

 

WEITERE FRAGEN?

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