AGV Logo Arbeitgeberverband

AGV Corona Update 23

Corona und kein Ende – es gibt wieder Änderungen der Änderungen, über die wir Sie gern unterrichten möchten.

Das Update betrifft die Bundes – Notbremse, die Ausgangssperre, eine geänderte Homeoffice Pflicht sowie Änderungen bei der Verpflichtung für Arbeitgeber, Corona Tests anzubieten.

Ein Video sowie aktualisierte Muster runden das Ganze ab.

Herzlichst Ihr Redaktionsteam

Elke Fasterding und Robert Braumann

 

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN

Geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung - Jetzt müssen 2 Tests pro Woche angeboten werden

Neues gibt es auch bei der Pflicht für Arbeitgeber, Corona Tests anzubieten. Während am 20.04.21 gerade die Zweite Änderungsverordnung zur Corona Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten ist, ist bereits die Dritte Änderungsverordnung am 22.04.2021 im BGBl. verkündet worden und gilt damit seit dem 23.04.2021.

Dass die Dritte Änderung fast die Zweite Änderung überholt hat, liegt daran, dass die Heinrich – Heine - Universität in Düsseldorf mit einer Studie belegt hat, dass Gegenden mit hoher Erwerbsquote für alle bisherigen drei Infektionswellen signifikant erhöhte Infektionszahlen gegenüber Regionen mit geringerer Erwerbsquote verzeichnet hatten, so das Bundesarbeitsministerium. Die Dritte Änderungsverordnung beinhaltet zwei Änderungen bei den Corona Tests:

1. Corona Tests müssen nun nicht mehr einmal wöchentlich, sondern zweimal wöchentlich vom Arbeitgeber kostenlos angeboten werden. Unser Muster zum Nachweis haben wir aktualisiert.

2. Die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber nicht mehr vier Wochen aufzubewahren, sondern bis zum 30.06.2021 aufzubewahren. In unserem Format Arbeitsrecht am Morgen haben wir gestern Infos für Sie praxisgerecht dargestellt.

Die Präsentation der Folge und das Video finden Sie hier.

Corona-Notbremse verabschiedet - Bundeseinheitliche Regeln treten in Kraft

Das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz mit der sogenannten Bundes – Notbremse ist vom Bundespräsidenten unterzeichnet und am 23.04.2021 im BGBl. verkündet worden. Es gilt mithin ab dem 24.04.2021.

Das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz beinhaltet umfangreiche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes. Demzufolge dürfen u.a. körpernahe Dienstleistungen nicht mehr angeboten werden, sofern Sie nicht medizinisch notwendig sind. Ausgenommen davon sind Friseurbetriebe und die Fußpflege unter der Voraussetzung eines anerkannten negativen Testergebnis (auch Selbsttests).

Im Handel von Waren des täglichen Bedarfs ergibt sich eine Änderung hinsichtlich der zulässigen Kundenanzahl pro Verkaufsfläche. Beim Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² darf pro 20 m² ein Kunde eingelassen werden, wohingegen bei über 800 m² nur noch ein Kunde je 40 m² zulässig ist. Außerdem sind Bemusterungstermine zur Vorbereitung des Innen- und Außenausbaus sowie Termine zur Anprobe individuell hergestellter oder geänderter Kleidung nicht mehr möglich.

Ab morgen tritt in der Zeit zwischen 22:00 und 05:00 Uhr eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in Kraft. Die Auslieferung von Speisen und Getränken ist in diesem Zeitraum weiterhin zulässig. Hier finden Sie dazu die FAQs des Bundesgesundheitsministeriums.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht sind insbesondere die Ausgangssperre und die neue „Homeoffice Pflicht“ von Bedeutung.

Ab einer Inzidenz von 100: Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Nur noch im Notfall, zu dienstlichen Zwecken oder wenn man zum Beispiel mit dem Hund raus muss, darf man das Haus verlassen. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist außerdem erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen.

Es ist daher sinnvoll, Mitarbeiterin, die in Schichtarbeit tätig sind oder aus dienstlichen Gründen in dem oben genannten Zeitraum unterwegs sein müssen, einen Passierschein zur Verfügung zu stellen. Ein Muster finden Sie hier.

Das ändert sich jetzt beim Homeoffice - Mitarbeiter müssen Angebot künftig annehmen

Mit der Verpflichtung des Arbeitgebers, Beschäftigten mit Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten zu Hause anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dem entgegenstehen, wird der Wortlaut des § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung in § 28 b Abs. 7 IfSG-neu wiederholt. Es erfolgt darüber hinaus die Erweiterung, dass Beschäftigte dieses Angebot anzunehmen haben, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Die Begründung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 19/28732) führt dazu auf Seite 21 aus, dass Gründe, die dem entgegen stehen, beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein können

und dass eine Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, zur Darlegung ausreiche. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diese Ablehnungsgründe zu erfragen oder ihre Stichhaltigkeit zu ergründen. Die Änderung löst daher keine unmittelbaren neuen Handlungspflichten des Arbeitgebers aus.

Lehnt der Arbeitnehmer ein Angebot ab, bietet es sich aber an, diese Ablehnung festzuhalten. Dafür genügt z. B. eine E-mail des Arbeitnehmers, nicht von daheim aus arbeiten zu können. Der Arbeitgeber sollte neben seinem Angebot auch diese Mitteilung der Beschäftigten dokumentieren. Wir haben insoweit unser Muster aktualisiert.

Änderungen beim Kinderkrankengeld beschlossen - Weitere Tage zur Betreuung

Rund um die neue Notbremse wird auch an anderen Punkten nachgeschärft. Das Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Berufstätige wird um zehn zusätzliche Tage, für Alleinerziehende um 20 Tage ausgeweitet, damit diese ihre Kinder während pandemie-bedingter Schul- oder Kita-Schließung zuhause betreuen können. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung grundsätzlich auch im Homeoffice erbracht werden kann.

Betriebsärzte können wohl ab Juni impfen - Homepage zur Übersicht ist online

Viele Unternehmen in Deutschland haben bereits ihre Bereitschaft angekündigt, ihren Belegschaften ein Impfangebot machen zu wollen, ab Juni kann dies wohl auch in die Tat umgesetzt werden. Die BDA hat bereits die Website www.wirtschaftimpftgegencorona.de freigeschaltet und die Social Media Kampagne #WirtschaftImpft gestartet. Auf der Website wird die BDA alle Informationen rund um das Impfen bereitstellen. Da sie aktuell noch im Klärungsprozess für einzelne Punkte ist, kommen laufend neue Informationen und Unterlagen hinzu.

 

Sie haben weitere Fragen zu den Inhalten dieser Ausgabe? In solchen und vielen weiteren Fällen steht Ihnen das AGV-Team mit Rat und Tat zur Seite. Die Beratung erhalten Sie je nach Wunsch per Telefon, E-Mail oder im persönlichen Gespräch.

Kontakt

Telefon:

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Rufen Sie uns einfach an!

0531 - 180 59 300

0511 - 98 63 10 - 55

0391 - 25 19 08 - 36

Formular:

Vorzugsweise schicken Sie uns direkt HIER Ihre unverbindliche Anfrage!

News-Feed

Netzwerk News

AGV Corona Update 25

AGV Corona Update 25 Na endlich! Seit Tagen fragen wir unsere Dachverbände und die Politik…

AGV Corona Update 24

AGV Corona Update 24 Die Corona-Inzidenz sinkt und auf der anderen Seite steigt die Impfquote…

AGV Corona Update 23

AGV Corona Update 23 Corona und kein Ende – es gibt wieder Änderungen der Änderungen,…