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AGV Corona Update 24

Die Corona-Inzidenz sinkt und auf der anderen Seite steigt die Impfquote immer schneller an. Über 30 Prozent sind in Niedersachsen mittlerweile erstgeimpft. Grund genug, dass nun endlich Lockerungen in den Blick genommen werden.

Mit der neuen Corona-Verordnung gibt es bei einer Inzidenz unter 100 einige Änderungen. Im Mailing haben wir die zentralen Punkte zusammengefasst.

Herzlichst Ihr Redaktionsteam

 

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN

Neue Corona-Verordnung vorgestellt - Niedersachsen lockert vorsichtig

Die niedersächsische Landesregierung hat die Corona-Verordnung erneut angepasst. Vom 10. Mai 2021 an gibt es Lockerungen für Geimpfte und mehr Freiheiten für Gastronomie und Einzelhandel. Im FAQ von UVN finden sich zudem alle zentralen Fragen noch einmal in der Übersicht. Der NDR hat die zehn wichtigsten Punkte hier zusammengefasst. Fast überall müssen künftig negative Testergebnisse für einen Einlass vorgelegt werden.

Zur neuen Landesverordnung - Änderungen farblich markiert

Corona-Stufenplan 2.0 liegt vor - Das gilt künftig im Land bei fallenden Inzidenzen

Die Landesregierung hat den "Corona-Stufenplan 2.0" für weitere Öffnungen vorgestellt. Welche der drei Stufen gilt, hängt von der Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab.

Stufe 1: Inzidenz zwischen 10 und 35 - erhöhtes Infektionsgeschehen
Stufe 2: Inzidenz zwischen 35 und 50 - hohes Infektionsgeschehen
Stufe 3: Inzidenz zwischen 50 und 100 - starkes Infektionsgeschehen

Steigt das Infektionsgeschehen an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt auf mehr als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, tritt die sogenannte Bundesnotbremse in Kraft.

Zum Stufenplan

Coronatests im Betrieb - Was gilt für die Unternehmen

Mit unserem neuen Format „Arbeitsrecht am Morgen“, möchten wir Sie noch schneller und persönlicher über das aktuelle Geschehen im Arbeitsrecht unterrichten. Alle zwei Wochen am Donnerstag von 8.30 Uhr bis 9.00 Uhr starten wir. In Folge 7 hat AGV-Rechtsanwältin Elke Fasterding über das Thema „Coronatests im Betrieb – was gilt für die Unternehmen?“ berichtet.

Zum Video im Relive

Impfzeit ist keine Arbeitszeit - Unterstützung vom Arbeitgeber dennoch sinnvoll

Für die Teilnahme an der Corona-Schutzimpfung gilt arbeitsrechtlich, dass es keine Impfpflicht gibt. Wenn Arbeitnehmer an einer Impfung teilnehmen möchten, so gilt deswegen das Gleiche wie für Arztbesuche: Die Arbeitnehmer müssen sich bemühen, die Impfung außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Doch um die Impfung der Mitarbeiter und damit den Infektionsschutz im gesamten Betrieb zu fördern, empfiehlt es sich, ggf. eine Regelung zu treffen, die Impftermine als Arbeitszeit berücksichtigt.

Zum Artikel

Muster für Corona-Tests bringt Erleichterung - Aktuelle Muster für Sie in der Übersicht

Arbeitgeberseitig können nun Testbescheinigungen für durchgeführte Corona-Tests in Betrieben ausgestellt werden. In der Anlage finden Sie die mit der Landesregierung abgestimmte Mustervorlage. Die Bescheinigung kann im Fall eines negativen Testergebnisses überall für 24 Stunden genutzt werden, wo die Landesverordnung einen aktuellen negativen Test vorsieht.

Zum Download

Musterdatenbank für AGV-Mitglieder - Aktuelle Muster für Sie in der Übersicht

Für unsere Mitgliedsunternehmen steht eine Datenbank von Mustern zur Verfügung, die Sie bei der täglichen Arbeit entlasten sollen. Nach Ihrem LogIn (Anmeldung oben rechts über die Homepage) können Sie über 50 Vorlagen herunterladen. Darunter auch aktuelle Muster zur Corona-Krise. Einen Passierschein für Mitarbeiter bei Ausgangssperren, die Dokumentation über Homeoffice oder zum Angebot über Corona-Tests.

Zur Musterdatenbank

Härtefall-Hilfen kommen Mitte Mai - Anträge in Kürze möglich

Ab dem 18.05.2021 können die Härtefallhilfen in Niedersachsen beantragt werden. Dieses Programm ist ein gemeinsames Angebot vom Bund und vom Land Niedersachsen. Eine Antragstellung erfolgt ab dann über das zentrale Portal www.haertefallhilfen.de (noch offline). Sie richtet sich an Unternehmen und Soloselbständige im Haupterwerb (inkl. freiberuflicher Tätigkeiten), die eine besondere Härte durch die COVID-19-Pandemie erleiden und für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 nicht antragsberechtigt für die bisherigen Corona-Hilfen (Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) waren. Es werden Hilfen zwischen 5.000 EUR und 100.000 EUR auf Basis nachgewiesener Fixkosten gewährt. Die Antragstellung läuft wie bei den bisherigen Corona-Hilfen über einen prüfenden Dritten.

Kein Beschäftigungsanspruch bei Maskenattest - Gericht bestätigt Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem –belegt durch ein ärztliches Attest-nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.Der Arbeitnehmerist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 12.04.2021 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt.

Zum Urteil

Betriebsärzte können wohl ab Juni impfen - Homepage zur Übersicht ist online

Viele Unternehmen in Deutschland haben bereits ihre Bereitschaft angekündigt, ihren Belegschaften ein Impfangebot machen zu wollen, ab Juni kann dies wohl auch in die Tat umgesetzt werden. Die BDA hat bereits die Website www.wirtschaftimpftgegencorona.de freigeschaltet und die Social Media Kampagne #WirtschaftImpft gestartet. Dort finden Unternehmen alle wichtigen Eckpunkte.

Corona-Anhuster kann Kündigung rechtfertigen - Mehrfach nicht an Regeln gehalten

Der Kläger habe einen Mitarbeiter gegen seinen Willen am Arm angefasst. Am 17.03.2020 habe er schließlich einen Kollegen vorsätzlich und ohne jegliche Barriere aus einem Abstand von einer halben bis maximal einer Armlänge angehustet. Sinngemäß habe der Kläger gesagt, er hoffe, dass der Kollege Corona bekäme. Das kann die Kündigung rechtfertigen, so die Richter.

Zur ganzen Geschichte

Corona-Bonus kann weiterhin gewährt werden - Bis zum Juni wurde die Regelung verlängert

Die Steuerbefreiung war zunächst für bis zum 31.12.2020 gezahlte Sonderleistungen begrenzt. Diese Frist wurde im Jahressteuergesetz 2020, das im Dezember 2020 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, bis zum Juni 2021 verlängert. Damit muss spätestens bis zum 30.06.2021 eine Auszahlung der steuerfreien Prämie erfolgen. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann. Es erfolgt eine Summierung mit bereits geleisteten Prämienzahlungen in 2020. Es ist möglich, die Höhe der Auszahlung an die Arbeitszeit zu koppeln, wenn auch Teilzeitkräfte berücksichtig werden sollen.

Zum Bericht

Homeoffice-Pauschale in Kraft - Vorsicht bei Bescheinigungen für das Finanzamt

Aufgrund der Corona-Pandemie arbeiten viele Menschen inzwischen im Homeoffice. Das bringt steigende Kosten für Strom, Heizung, Wasser und ähnliches mit sich. Dafür sollen Arbeitnehmer steuerlich entlastet werden. Sie können eine Pauschale von fünf Euro pro Arbeitstag im Homeoffice geltend machen. Gelten wird das für die Jahre 2020 und 2021. Es gilt aber nur für Tage, die ausschließlich im Homeoffice verbracht wurden. Vorsichtig sollten Arbeitgeber allerdings bei entsprechenden Bescheinigungen sein. Eine solche Bescheinigung ist zum Nachweis von Arbeit im Homeoffcie gegenüber dem Finanzamt nicht nötig. Stellen Arbeitgeber dennoch eine Bescheinigung aus, sollten sie darauf achten, dass sich aus der Bescheinigung keine Ansprüche für die Zukunft ableiten lassen. Es ist also sinnvoll zu vermerken, dass durch die Gestattung von Homeoffice keine Änderung der arbeitsvertraglichen Regelungen zum Arbeitsort und der Arbeitszeit erfolgen bzw. diese vom Arbeitnehmer wie gewohnt einzuhalten sind, sobald es die pandemische Lage zulässt.

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