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Kurzarbeitergeld

Die Ausbreitung des Coronavirus stellt die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen worden. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld (KUG) als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. Eine Weiterbeschäftigung ist so auch bei Auftragsausfällen möglich. Die Einführung von Kurzarbeit im Betrieb bedarf einer gesonderten rechtlichen Grundlage.

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30% der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Ziel des Kurzarbeitergeldes ist es:

  • die bestehenden Arbeitsverhältnisse während der Zeit des Arbeitsausfalles zu erhalten und kurzfristige Produktionsausfälle zu überbrücken und
  • entstehende Entgeltausfälle in Teilen auszugleichen.

Info-Videos Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur

Ausfüllhilfe Antrag Kurzarbeitergeld (externer Link vbw)

 

Entschädigung bei Quarantäne

Allgemeines:

Für nicht Erkrankte, welche von Quarantänemaßnahmen betroffen sind, gilt  gemäß §§ 29 und 30 Infektionsschutzgesetz ein Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalles (Nettoentgelt). Diese Maßnahme gilt für längstens sechs Wochen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Die Entschädigung ist innerhalb von 3 Monaten zu beantragen.

Ähnliches gilt auch für Selbstständige. Die Entschädigung bemisst sich hierbei auf den Verdienstausfall (Grundlage bieten die letzten Jahreseinnahmen). Ruht der Betrieb in Folge der Quarantäne, können auch die nicht gedeckten Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Dabei gilt es zu beachten, dass der Selbstständige verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Zuständigkeiten:

Zuständig in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt (LVWA) in Halle (Saale).

In Niedersachsen entschädigt der zuständige Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.

Wichtig:

Die Quarantäne muss durch die zuständige Behörde angeordnet worden sein. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.

Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen wird (z.B. Antragstellung), bestimmt die zuständige Behörde.

Betroffene Arbeitgeber sollten sich deshalb zunächst an die zuständige Behörde wenden, um alles Weitere zu erfahren.

Info Kassenärztliche Bundesvereinigung

 

Notfall-Kindergeld-Zuschlag

Während der Corona-Zeit gilt ab dem 1. April 2020 der Notfall-KiZ mit monatlich bis zu 185 € pro Kind.

Der Kinderzuschlag unterstützt Alleinerziehende und Familien mit wenig Einkommen. Den Antrag können Sie hier stellen:

Zum KiZ-Antrag der Arbeitsagentur

 

Arbeitnehmerüberlassung

Durch die Corona-Krise bestehen in zahlreichen Branchen inzwischen Personal-Überhänge, während andere Branchen händeringend nach Arbeitskräften suchen. Um dieses Ungleichgewicht schnellstmöglich und unbürokratisch ausgleichen zu können, hat das BMAS die Möglichkeit der gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) noch einmal konkretisiert. 

Wenn Unternehmen, die eigentlich keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aufgrund der Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen überlassen wollen, weil diese einen akuten Arbeitskräftemangel haben (z.B. Unternehmen in der Landwirtschaft, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen), können sie dies ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun.

Voraussetzung hierfür ist, dass

  • betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,
  • nicht beabsichtigen, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein und
  • einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt.

Ob die Voraussetzungen für die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung erfüllt sind, können die Unternehmen selbst bewerten. So haben sie die Möglichkeit, schnellstmöglich zu handeln. Grundsätzlich nicht erlaubt ist die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Was ein Baubetrieb ist, ergibt sich aus der Baubetriebe-Verordnung. 

Die Zuverdienste sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Höhe des vorherigen Nettoeinkommens anrechnungsfrei. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die Höhe des erzielten Zuverdienstes ihrem Stammarbeitgeber mitzuteilen. Der Stammarbeitgeber berücksichtigt das Einkommen dann bei de Berechnung des Kurzarbeitergeldes.

 

Entschädigung wegen Kinderbetreuung

Nach § 56 Abs. 1a neu können Eltern eine Entschädigung erhalten, soweit sie wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie wie der Corona-Krise Verdienstausfälle erleiden. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Betreuung durch die Eltern notwendig und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist - etwa durch Abbau von Überstunden. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. 

Die Entschädigung in Höhe von 67% des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016,00 Euro begrenzt. Die Vorschrift gilt erst einmal bis zum 31. Dezember 2020.

Kontakt

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