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AGV CORONA UPDATE 5

Wem die wirtschaftliche Dramatik noch nicht bewusst war, der bekam spätestens beim Tränenappell des Hannoveraner Bäckermeisters Bosselmann oder unseres Elmwirts Frerk Hennicke einen Eindruck davon. Bosselmann schließt sein Video mit: „In a world you can be anything - be kind.“

Ein guter Leitsatz für die Parlamentarier zu beweisen, dass Staat und Verwaltung viel handlungsfähiger und pragmatischer sind als viele es befürchten. Aber auch ein guter Leitsatz für Unternehmen und Kunden selbst in dieser Krise aufrichtig, fair und kreativ zu sein. AGV-Hauptgeschäftsführer Florian Bernschneider bezieht dazu in einem Gastkommentar in der Braunschweiger Zeitung Stellung. 

Bis dahin wünschen wir Ihnen alles Gute und vor allem Gesundheit.

Alle bisherigen Informationen finden Sie übersichtlich auf unserer Homepage

Herzlichst Ihr Redaktionsteam

 

AUF EINEN BLICK

Online-Seminare starten
Leider ist es aus aktuellem Anlass nicht möglich, Seminare im Haus der Wirtschaft durchzuführen oder Events stattfinden zu lassen. Daher möchten wir Sie in den nächsten Wochen online mit unseren AGV Webinaren informieren. Zum Beispiel zu den Themen Insolvenzrecht, B2B-Vertieb in Social Media oder digitale Arbeitsplatzgestaltung und Führung im Homeoffice. Unser erstes Event startet am: 

Freitag, den 27.03.020 um 11:00 Uhr. Unser Thema: Aktuelle Hilfspakete und Förderprogramme in der Corona-Krise
Referent: Martin Bartölke von der NBank. Die Teilnahme an diesem Webinar ist kostenfrei, 100 Teilnehmer können teilnehmen. Dieser Link führt am Freitag zum Event. Sie können sich bereits registrieren.

 

Heute tritt das Hilfsprogramm des Landes Niedersachsen in Kraft. Es besteht aus drei Komponenten, die alle mit noch folgenden Bundeshilfen kombinierbar sein sollen.

 

Soforthilfe für Kleinunternehmer vom Land
Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten können einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von 3.000 € bis maximal 20.000 € ab dem 25. März 2020 auf der Homepage der NBank beantragen. Die Auszahlung soll innerhalb von 72 Stunden möglich sein. Diese Hilfen stehen auch Startups zur Verfügung, wenn diese jünger als 5 Jahre am Markt sind. Das gilt auch, wenn diese vor Ausbruch der Corona-Krise noch keine schwarzen Zahlen geschrieben haben.

 

10 Jahres Kredite vom Land 
Es gibt ein von der KfW ausgezahltes Darlehen des Landes Niedersachsen, das ein Überbrückungskredit von max. 50.000 € pro Unternehmen für kleine und mittlere Unternehmen darstellt. Die Laufzeit beträgt 10 Jahre, die ersten beiden Jahre sollen zins- und tilgungsfrei sein. Es müssen keine Sicherheiten gestellt werden. Die NBank informiert darüber.

 

Landesbürgschaften
Mit dem KfW-Unternehmerkredit gibt es eine Risikoübernahme (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) von bis zu 90 % für Betriebsmittelkredite für KMUs bzw. 80 % für große Unternehmen bis 1 Mrd. Euro Kreditvolumen. Die Beratung zum KfW-Unternehmerkredit erfolgt durch die Hausbank. Ab 25.03.2020, 15:00 Uhr stehen Förderprogramme zur Verfügung, es können bereits Angaben zum Unternehmen gemacht werden.

 

Soforthilfe für Kleinunternehmen und Soloselbstständige vom Bund
Der Bund stellt Mittel für Kleinunternehmen und Solo- Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen und Angehörige der freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente - VZÄ) bereit. Die Mittel können kumulativ mit den  oben beschriebenen Landesmitteln abgerufen werden. Diese helfen gelten für vorerst drei Monate und können ggf. für zwei weitere Monate beantragt werden. Es handelt sich um bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung bei bis zu 5 Beschäftigten (VÄ) bzw. bis 15.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten.

Voraussetzung ist, dass die Unternehmen nicht durch die Corona-Auswirkungen und nicht bereits vorab in Schwierigkeiten waren. Die Administration der Hilfen erfolgt in Niedersachsen ebenfalls durch die NBank und sollte dort ab spätestens Anfang nächster Woche erklärt werden. Über die weiteren in Planung befindlichen Bundesprogramme berichten wir in Kürze.

 

Sozialversicherungsbeiträge können später gezahlt werden
Der GKV-Spitzenverband hat nach Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber aufgezeigt. Die Träger der Sozialversicherung wollen damit Unternehmen, die sich trotz der von der Bundesregierung bereits ergriffenen Maßnahmen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden. Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden. Das Lastschriftmandat kann für den März noch bis zum 27.03.2020 widerrufen werden. Mehr dazu.

 

KURZARBEIT - UPDATE

Was gilt jetzt bei der Kurzarbeit?
Wir bieten noch einmal in der Übersicht, was bis Ende 2020 in Bezug auf das Kurzarbeitergeld von der Bundesregierung beschlossen wurde. Der Anteil der Beschäftigten, der von Arbeitsausfall betroffen sein muss, um einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben, wird auf zehn Prozent der Belegschaft gesenkt.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten vor der Gewährung Kurzarbeitergeld wird verzichtet.
Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern die von ihnen während der Zeit des Arbeitsausfalls allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig... Zum Artikel

 

Zuschüsse und Kurzarbeit
Rechtsanwältin Elke Fasterding hat sich mit der Frage nach Zuschüssen befasst. Wie funktionieren Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld? Wie ist ein freiwillige Zuschuss in der Sozialversicherung zu behandeln? Das erfahren Sie hier mit den weiteren Fragen und Antworten zur Kurzarbeit.

 

Verfahrensdauer zur Erstattung des verauslagten Kurzarbeitergeldes
Uns erreichen derzeit viele Anfragen, mit welchem zeitlichen Ablauf bei der Auszahlung bzw. Erstattung des verauslagten Kurzarbeitergeldes durch die Arbeitsagentur zu rechnen ist. Auch die Arbeitsagenturen unserer Region haben zahlreiche Anzeigen zur Kurzarbeit erreicht und versuchen durch die Umschichtung von Personalkapazitäten und Prozessoptimierungen alles, um dem hohen Aufkommen schnell gerecht zu werden. Nach Rücksprache mit der Arbeitsagentur Braunschweig-Goslar ist mit einer Auszahlung des Kurzarbeitergeldes für den Abrechnungsmonat März bei rechtzeitiger Anzeige in der 18. oder 19. KW zu rechnen, wenn sowohl die Anzeige zur Kurzarbeit als auch die Beantragung und Abrechnung formal korrekt eingereicht wurden und die Systeme der Agentur trotz hohem Aufkommen stabil weiterlaufen. In besonders dringenden Fällen von nachweislichen Liquiditätsengpässen werden wir uns gegenüber der Arbeitsagentur für eine priorisierte Bearbeitung einsetzen. Die Geschäftsführung der Arbeitsagentur Braunschweig-Goslar hat signalisiert, dass dies in einer begrenzten Anzahl begründeter Einzelfälle möglich ist. Sollte Ihr Betrieb sich in so einer Notlage befinden, melden Sie sich bitte einfach mit einer kurzen und formlosen Nachricht an Kerstin Kirchner, kirchner@agv-bs.de. Gegenüber der Politik machen wir uns als Verband dafür stark, dass auch ohne abgeschlossene Prüfung der Anzeige zur Kurzarbeit, die schnelle Abrechnung zumindest eines Abschlags möglich wird. Einen solchen Verfahrensspielraum haben die Agenturen trotz des sehr hohen Aufkommens vor Ort bisher nicht. 

Unsere Zusammenfassung rund um das Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

 

Notbetreuung im Härtefall?

Wie das Land Niedersachsen mitteilt, wird die Liste der systemrelevanten Branchen nicht erweitert. Sie ist ausschlaggebend dafür welche Eltern Ihre Kinder in die Notbetreuung geben können. Die Branchen sind: Medizinische und pflegerische Berufe, Staats- und Regierungsfunktionen, Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Justizvollzugsdienst. Dennoch können auch  Eltern ohne Zugehörigkeit zu den genannten Berufen unter Umständen eine Betreuung für die Kinder erhalten. Es empfiehlt sich die kommunale Notfallbetreuung anzusprechen und um Hilfe zu bitten.

 

Corona und die Ausbildung 

Die Berufsschule hat geschlossen, müssen die Azubis jetzt in den Betrieb kommen oder können Sie im Homeoffice arbeiten? Was passiert wenn der Ausbilder krank nicht mehr ins Unternehmen kommen kann und wie gewinnt man in der derzeitigen Krise neue Azubis für das Unternehmen. Im FAQ von NiedersachsenMetall erhalten Sie die Antworten.

 

Wirtschaftsförderung spannt Beratungsnetzwerk mit AGV und weiteren Partnern 

Um den Unternehmen vor Ort bei der Bewältigung der Corona-Krise bestmöglich zur Seite zu stehen, haben Arbeitgeberverband, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Wirtschaftsförderung, Stadtmarketing und weitere Verbände und Einrichtungen ein gemeinsames Vorgehen abgestimmt. Zusammen wollen die Partner den derzeit hohen Beratungsbedarf decken und die Unternehmen schnell und kompetent unterstützen. Mehr dazu.

 

WEITERE WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR UNTERNEHMEN

Frist wird verlängert

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter haben bekannt gegeben, dass die Frist zur Anzeige der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung und zur Zahlung der Ausgleichsabgabe bis zum 30. Juni 2020 verlängert wird.

 

Schwangere und Corona?

Die Entscheidung über ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine schwangere Frau ist derzeit eine Einzelfallentscheidung, die möglichst in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt zu treffen ist. Für den Arbeitsplatz der Schwangeren ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, bei der die möglichen Gefährdungen durch das neuartige Corona-Virus berücksichtigt werden. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot ist für alle schwangeren Frauen im Betrieb spätestens dann auszusprechen, wenn im Betrieb ein Erkrankungsfall (laborbestätigter COVID-19- Fall) oder ein ärztlich begründeter Verdachtsfall (entsprechend der Definition des RKI) auftritt. Mehr dazu.

 

Wir sind für Sie da
Wir wollen Sie mit allen Mitteln dabei unterstützen, die Auswirkungen der Corona-Epidemie in Ihren Betrieben zu bewältigen. Deswegen erreichen Sie unsere Corona-Hotline auch außerhalb unserer regulären Geschäftszeiten bis 20.00 Uhr unter 0531/24210-33. Zwischen 08:00 und 17:00 Uhr nutzen Sie bitte weiter 0531/242100 als Rufnummer. Auch am Wochenende sind wir unter beratung@agv-bs.de für Sie erreichbar und reagieren zeitnah auf Ihre Fragen. Alle weiteren Informationen haben wir online für Sie zusammengefasst. 

Kontakt

Telefon:

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Rufen Sie uns einfach an!

0531 - 180 59 300

0511 - 98 63 10 - 55

0391 - 25 19 08 - 36

Formular:

Vorzugsweise schicken Sie uns direkt HIER Ihre unverbindliche Anfrage!

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