AGV Corona Update 25
Na endlich! Seit Tagen fragen wir unsere Dachverbände und die Politik danach, mit welchen Regelungen nach Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu rechnen ist. Nach über 15 Monaten Corona-Pandemie scheint immer noch nicht allen Verantwortlichen klar zu sein: Wirtschaft braucht Planungssicherheit, um reibunglos zu funktionieren! Nun bleiben immerhin knapp zwei Wochen Zeit, um sich für die künftigen Anforderungen zu Corona-Tests im Unternehmen sowie den veränderten Auflagen zum Homeoffice einzustellen. Mit diesem Update informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen, die der Referentenentwurf vorsieht.
Aber wir haben auch weitere aktuelle Themen für Sie aufgegriffen: Nutzen Sie zum Beispiel das Impfangebot, das der AGV derzeit für seine Mitgliedsunternehmen organisiert, oder informieren sich über weitere rechtliche Neurungen und Angebote, die jetzt relevant für Sie sein können.
Herzlichst Ihr Redaktionsteam
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN
Seit heute liegt der erste Referentenentwurf zur Verlängerung bzw. Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor. Die neue Arbeitsschutzverordnung soll am 23. Juni im Kabinett beraten werden. Sie wird dann im Bundesanzeiger veröffentlicht und soll am 1. Juli 2021 in Kraft treten.
Hier finden Sie den Entwurf in voller Länge. Die wesentlichen Punkte in der Übersicht lauten:
Grundsätzlich gilt (weiterhin): Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Hierzu können insbesondere die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden. Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
Homeoffice: Die Regelung zur Kontaktreduktion im Betrieb begründen keinen Anspruch auf ein Angebot, von zu Hause aus zu arbeiten. Mit dem Auslaufen von Paragraph 28b Abs. 7 IfSG zum 30. Juni erlischt die gesetzliche Angebotspflicht zur mobilen Arbeit wie auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dieses Angebot anzunehmen. Es gibt keine Folgeverpflichtung im IfSG und die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält keine Angebotspflicht "light".
Tests im Unternehmen: Auch weiterhin müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Beschäftigten, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können allerdings vom Testangebot ausgenommen werden. Die Verordnung sieht jedoch kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten vor. Als Verband kritisieren wir das und halten den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung für verhältnismäßig.
Masken im Unternehmen: Bei Tätigkeiten, bei denen keine technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen (geringere Raumbelegung, Abstandsregelung, Trennwände) möglich sind, bei körperlich anstrengende Tätigkeiten oder bei Tätigkeiten, bei denen aufgrund der Umgebungsbedingungen lautes Sprechen erforderlich ist und in der Folge verstärkt eventuell virenbelastete Aerosole ausgeschieden werden, sind medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung zu stellen.
Das betriebliche Hygienekonzept ist entsprechend anzupassen und die Mitarbeiter müssen entsprechend unterwiesen werden bzw. auf Änderungen hingewiesen werden. Wenn Sie mögliche Auslegungsfragen haben, melden Sie sich gern bei uns, damit wir diese bei unseren Stellungnahmen berücksichtigen können und im besten Fall eine Klärung herbeiführen.
AGV organisiert Impfangebot für Mitgliedsunternehmen
Gerne weisen wir Sie noch mal auf die Möglichkeit hin, dass der AGV Sie bei der Organisation von Corona-Schutzimpfungen für Ihre MitarbeiterInnen unterstützt. An diesem Freitag können Sie Ihren Mitarbeitern beispielsweise ein unkompliziertes Angebot zur Zweitimpfung mit Biontech vermitteln. Ein Musterschreiben finden Sie hier. Am Freitag, den 25.06. können wir sehr wahrscheinlich ein weiteres überbetriebliches und betriebsärztliches Impfangebot anbieten. Bei Interesse und weiteren Fragen melden Sie sich bitte unter impfen@agv-bs.de.
Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld
Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30. September 2021 zu verlängern. Auch Leiharbeiter profitieren.
Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte
Für ausländische Saisonarbeitskräfte bestehen 2021 aufgrund der Coronapandemie grundsätzlich keine Reisebeschränkungen, eine Ausnahme gilt für Virusvarianten-Gebiete. Generell bestehen Anmelde- und Testpflichten.
Restart-Prämie für Unternehmen soll kommen
Die Bundesregierung hat beschlossen, die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Solo-Selbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus zu verlängern. Neu hinzu kommt die sogenannte "Restart-Prämie". Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe ("Restart-Prämie") als Zuschuss
Weitere Lockerungen geplant
Niedersachsen plant weitere Lockerungen im Privatbereich. Konkret könnte bei einer Inzidenz von 10 bis 35 bei privaten Kontaktbeschränkungen die Begrenzung von 3 auf bis zu 10 Haushalte angehoben werden. Bis zu 10 Menschen könnten dann zusammenkommen. Bei einer Inzidenz unter 10 soll die Zahl von 10 auf 25 Personen drinnen und 50 Personen draußen erhöht werden. Die neuen Regelungen könnten zum 24.06.2021 in Kraft treten.
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