SteuernAbgaben

Steuern & Abgaben

Stundung von Steuern und Abgaben

Steuerstundungen (Aufschub der Fälligkeit) können für die folgenden Steuerarten beantragt werden (gilt sowohl für bereits fälligen, als auch für die bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuerverbindlichkeiten):

  • Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer, bzw. bereits fällige Gewerbesteuer,
  • Vorauszahlungen auf die Körperschaftssteuer, bzw. bereits fällige Körperschaftssteuer,
  • Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer, bzw. bereits fällige Umsatzsteuer,

Eine Herabsetzung auf ein zu versteuerndes Einkommen auf 0,00 € führt dazu, dass Sie die Vorauszahlungen für das erste Quartal erstattet bekommen und keine weiteren Steuervorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2020 vornehmen müssen.
Die Finanzämter sind angewiesen bei unmittelbar von der Corona-Krise betroffenen Wirtschaftssubjekten bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten.

Mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 2020 wird es möglich sein, Verluste aus dem Geschäftsjahr 2020 mit Gewinnen aus dem Geschäftsjahr 2019 zu verrechnen (Verlustrücktrag).

Sozialversicherungsabgaben (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) können bis maximal Ende Mai 2020 gestundet werden. Bereits gezahlte Sozialabgaben werden wiederum nicht erstattet.

Hinweis: Fragen Sie bei Ihrem Leasinggeber an, inwieweit Leasingraten für einen bestimmten Zeitraum gestundet werden können!

Zum Niedersächsischen Finanzministerium

 

Stundung fälliger Abgaben

Eine Stundung fälliger Zahlungen kann für Unternehmen sofort mehr Liquidität und somit notwendigen Handlungsspielraum schaffen. Auch wenn derzeit noch keine endgültige Entscheidung diesbezüglich getroffen ist, empfehlen wir Ihnen, Stundungen zu beantragen.

Mit den folgenden Stundungsanträgen (ab 04/2020 bis 09/2020) können Sie Zahlungen an Behörden und Institutionen für sechs Monate aufschieben.

Bei folgenden Behörden/ Institutionen und kommunalen Unternehmen wäre so ein Stundungsantrag möglich:

  • Agentur für Arbeit (Beiträge zur Arbeitslosenversicherung)
  • ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Rundfunkbeitrag)
  • Berufsgenossenschaft (Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, ggf. auch zur freiwilligen Unternehmerversicherung)
  • GEMA (GEMA-Gebühren)
  • Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer (Mitgliedsbeiträge)
  • Kranken- und Pflegeversicherung (Versicherungsbeitrag)
  • Rentenversicherung (Versicherungsbeitrag)
  • Abfallentsorgung (Kommunaler Versorger)

Sozialversicherungsabgaben (Kranken, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung) können bis maximal Ende Mai 2020 gestundet werden. Bereits gezahlten Sozialabgaben werden wiederum nicht erstattet.

Zur IHK Halle

 

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